Das deutsche Erbrecht ist in den §§ 1922 bis 2385 im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Hier sind unter anderem die Vorgaben zur Erbfolge, dem Testament, der Erbausschlagung sowie dem Pflichtteil normiert, damit es im Todesfall eines Angehörigen nicht zu Unstimmigkeiten und Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf den Nachlass kommt.
Sehr häufig kommt es auch innerhalb einer Erbengemeinschaft zum Streit und Konflikte entstehen, wenn nahe Angehörige testamentarisch enterbt werden oder ihnen der Pflichtteil im Testament entzogen wird. Erbstreitigkeiten kann man allerdings durch eine frühzeitige Nachlassregelung entgegenwirken.
Ein Rechtsanwalt für Erbrecht unterstützt einen Erblasser, seinen Nachlass schon frühzeitig zu regeln und per Testament oder Erbvertrag festzulegen.
Wenn weder ein Erbvertrag noch ein Testament eines Verstorbenen vorliegt, gilt die folgende gesetzliche Erbfolge, die in Ordnungen eingeteilt ist:
- in der ersten Ordnung erben die Kinder, Enkel und Urenkel des Erblassers
- in der zweiten Ordnung erben die Eltern sowie deren Abkömmlinge, Geschwister, Neffen, Nichten, Großneffen und Großnichten des Erblassers
- in der dritten Ordnung erben die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
Erbrecht Ratgeber: Regelungen
Die Regelungen im Erbrecht sehen vor, dass die vorrangigen Erben in den Ordnungen alle Ordnungen danach ausschließen. Das bedeutet: Sollte es beispielsweise ein Kind als Erben erster Ordnung geben, dann sind alle anderen danach vom Erbe ausgeschlossen.
Erbrecht für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
Neben den nahen und entfernten Verwandten gehört auch der Ehepartner zu den Erben nach dem Erbrecht. Allerdings muss der Ehegatte zum Todeszeitpunkt mit dem Erblasser verheiratet gewesen sein. Wurde allerdings vom Erblasser vor seinem Tod ein Antrag auf Scheidung gestellt, dann hat der Ehegatte keinerlei Anspruch auf den gesetzlichen Erbteil (gemäß § 1933 BGB).
Falls zum Todeszeitpunkt die Ehepartner in Trennung gelebt haben, gilt das gesetzliche Erbrecht. Wie viel der Ehegatte erbt, ist abhängig vom Güterstand der Ehegatten (beispielsweise, ob es eine Zugewinngemeinschaft gab oder eine Gütertrennung vereinbart wurde) sowie von der Rangordnung der Verwandten.
Erbrecht Ratgeber - wie man die gesetzliche Erbfolge umgehen kann
Das Testament ist eine einseitige Willenserklärung bzw. Verfügung, der Erbvertrag hingegen ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft mit mindestens zwei Vertragspartnern. Mit den folgenden Testamentsarten kann man die gesetzliche Erbfolge umgehen:
Eigenhändiges Testament
Es kann ohne Hilfe anderer Personen aufgesetzt, geschrieben und unterschrieben werden. Dafür werden weder Notar noch Zeugen benötigt.
Notarielles bzw. öffentliches Testament
Ein öffentliches Testament (in § 2232 BGB geregelt) wird bei einem Notar aufgesetzt und beurkundet sowie beim jeweiligen Amtsgericht in Verwahrung gegeben, sodass damit automatisch die Gefahr späterer Fälschungen ausgeschlossen ist.
Gemeinschaftliches Testament – Ehegattentestament
Das gemeinschaftliche Testament kann als Ehegattentestament als öffentliches Testament nach §§ 2265 BGB aufgesetzt werden. Dieses Testament kann nur von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten geschlossen werden.
Berliner Testament
Eine Besonderheit ist das sogenannte Berliner Testament, in dem sich die Ehepartner gegenseitig als Erben einsetzen. Als Erbe des Überlebenden wird dann ein Dritter eingesetzt.
Erbrecht Ratgeber: Der Erbvertrag
In § 1941 BGB ist der Erbvertrag geregelt. In diesem kann der verstorbene Erblasser per Vertrag einen Erben benennen und diesem auch unter Umständen Auflagen für den Erhalt des Nachlasses erteilen.
Im Gegensatz zum eigenhändigen Testament muss der Erbvertrag laut Erbrecht immer von einem Notar aufgesetzt und beurkundet werden. Als Vertragspartner kann jede beliebige Person in Erscheinung treten. Wer als Erbe in einem solchen Vertrag eingesetzt wurde, hat rechtlichen Anspruch auf den im Vertrag bezeichneten Nachlass.