Ehegattenerbrecht – Die wichtigsten Informationen

Haben Sie sich schon einmal Gedanken darüber gemacht, welcher Angehörige welchen Teil Ihres Erbes bekommen soll? Schließlich tritt ohne ein Testament automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft und übernimmt die Bestimmung der Reihenfolge und der Anteile nach konkreten Richtlinien.

Anders als Ihren sonstigen Angehörigen steht Ihrem Ehegatten ein gesondertes Erbrecht zur Seite und sichert dem überlebenden Ehepartner einen festgelegten Erbanteil. Wie hoch dieser Anteil ist und wie er in bestimmten Konstellationen auf die Erbfolge Einfluss nimmt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Sollten Sie die Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt dennoch benötigen, helfen wir Ihnen gerne in allen Fragen zum Thema Erbrecht für Ehegatten weiter.

Erbrecht für Ehegatten – Das steht Ihrem Partner nach Ihrem Ableben zu

Es gibt zwei grundsätzliche Fragen, die vor der Bestimmung des Erbanteils eines überlebenden Ehegatten beantwortet werden müssen:

  • Welche weiteren Verwandten stehen in der Erbfolge in erster Ordnung (neben dem Ehegatten)? Das sind die Kinder des Erblassers
  • Welcher Güterstand wurde in der Beziehung mit Ihrem Ehegatten vereinbart? (Bspw. Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft)?

In § 1931 Abs. 1 BGB ist das Ehegattenerbrecht normiert, dass dem überlebende Ehepartner neben den Kindern des Erblassers erst einmal ein Viertel des gesamten Nachlasses erben soll. Dies liegt daran, dass die Kinder immer als Erben erster Ordnung angesehen werden.

Lebten Sie mit Ihrem Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft, wird dieses Viertel erhöht und Ihrem Partner steht laut Erbrecht für Ehegatten die Hälfte des Gesamtnachlasses zu.

Leben Sie also in einer Familie mit Ihrem Ehepartner und zwei Kindern, erhält Ihr Partner die Hälfte des Nachlasses und Ihre Kinder jeweils ein Viertel.

Ehegatten Erbrecht – Ein Leben ohne Kinder

Sind während Ihrer Ehe keine eigenen Kinder geboren worden, kann dem Ehepartner mindestens die Hälfte des Erbes zustehen. Das für Ehegatten geltende Erbrecht besagt, dass beispielsweise noch lebende Eltern oder Geschwister (Erben zweiter Ordnung) die zweite Hälfte vom Nachlass erhalten. Gemeinsam bilden diese Parteien dann die Erbengemeinschaft.

Haben Sie allerdings, wie weiter oben beschrieben, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten laut Erbrecht auf ein Dreiviertel des Nachlasses.

Ist kein lebender Verwandter (Eltern, Kinder, Großeltern, Geschwister) mehr vorhanden, steht dem Ehegatten das gesamte Erbe zu.

Wann sollten Ehegatten das Erbe ausschlagen?

Es gibt Situationen, in denen es günstiger ist, wenn das Erbe ausgeschlagen wird (unabhängig von den vermeintlichen Vermögenswerten). Dies kann der Fall sein, wenn der tatsächliche Zugewinn des Erblassers zu Lebzeiten sehr hoch war.

In dieser Situation sollte Ihr Ehepartner das Erbe ausschlagen und verlangen, dass ein regulärer Zugewinnausgleich vorgenommen wird. Dann wird der Zugewinn nach § 1373 ff. BGB („Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.“) ermittelt und der überlebende Ehepartner kann seinen Pflichtteil anschließend noch geltend machen. Dieser beträgt dann gegenüber den leiblichen Kindern 1/8 und gegenüber den Erben zweiter Ordnung und Großeltern 1/4 des gesamten Nachlasses.

Alles Wissenswerte zum Thema Erbrecht finden Sie in unserem Ratgeber.

Ihr Rechtsanwalt für Ehegattenerbrecht

Haben Sie Fragen rund um das Thema Erbrecht und die zugehörigen Fachgebiete? Benötigen Sie Hilfe bei der Erstellung eines geeigneten Testaments? Dann melden Sie sich bei uns. Wir helfen Ihnen weiter und unterstützen Sie auch im Streitfall bei der Durchsetzung Ihrer Interessen.