Kündigung durch den Arbeitgeber – Diese Pflichten gibt es

Über das Aussprechen einer Kündigung darf der Arbeitgeber nicht nach eigenem Ermessen entscheiden. Er muss verschiedene Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes einhalten, damit die Kündigung rechtskräftig wird.

Daher sind viele Kündigungen, die vom Arbeitgeber ausgesprochen werden, unwirksam und haben vor dem Arbeitsgericht keinen Bestand.

Wir möchten Ihnen in diesem Beitrag erklären, was der Arbeitgeber darf und worauf er bei einer Kündigung, auch fristlos, achten muss.

Welche Voraussetzungen gibt es für eine wirksame Kündigung durch den Arbeitgeber?

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann nur dann Bestand haben, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, ist die Kündigung unwirksam.

Allerdings gilt dies nur, wenn innerhalb von 3 Wochen ab Kündigungserhalt eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht wird. Verpasst der Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Kündigung laut § 7 KSchG als wirksam – auch wenn nicht alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt wurden.

Die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber sind folgende:

  • Ordentliche Kündigungserklärung
  • Die Schriftform (eine mündliche Kündigung oder eine in Textform, wie bspw. per E-Mail reichen nicht)
  • Geeignete Kündigungsgründe (so wie individual-, kollektivvertraglich oder gesetzlich vorgesehen)
  • Kündigungsfrist muss angemessen sein (welche Frist angemessen ist, hängt laut § 622 BGB von der Betriebszugehörigkeit ab)
  • Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer
  • Voraussetzungen der Stellvertretung bei Kündigung durch einen Vertreter des Arbeitgebers
  • Kein allgemeiner Nichtigkeitsgrund
  • Kein Ausschluss der ordentlichen Kündigung (bspw. Mutterschutz)
  • Zustimmungs- und Anzeigebedürftigkeit (bspw. Mutterschutz)
  • Soziale Rechtfertigung (betriebsbedingte Kündigung, personenbedingt)
  • Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats (sofern vorhanden)

Wenn all diese Voraussetzungen eingehalten werden und die Gründe nachvollziehbar sind, ist die Kündigung durch den Arbeitgeber meist rechtskräftig.

Fristen für die Kündigung durch den Arbeitgeber

Im Falle einer Kündigung beendet der Arbeitgeber die Zusammenarbeit in den meisten Fällen nicht sofort. Für die Rechtswirksamkeit müssen bestimmte Kündigungsfristen eingehalten werden.

Die Dauer der Kündigungsfrist ist gesetzlich geregelt, kann aber durch eine Klausel im Arbeits- oder für Sie geltenden Tarifvertrag abweichend sein.

Die Kündigungsfristen stehen in engem Zusammenhang mit der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers. Ist ein Arbeitnehmer beispielsweise zwei Jahre betriebszugehörig, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende. Anders sieht es bei einer Beschäftigungsdauer von 20 Jahren und mehr aus. Hier liegt die gesetzliche Kündigungsfrist bei sieben Monaten zum Monatsende.

Befinden Sie sich allerdings in der Probezeit, liegt die vorgeschriebene Kündigungsfrist bei zwei Wochen.

Können einem Arbeitnehmer gravierende Gründe für eine Kündigung nachgewiesen werden, kann eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ohne Einhaltung einer Frist erfolgen.

Fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber – Voraussetzungen

Damit der Arbeitgeber Sie außerordentlich kündigen darf, müssen „wichtige Gründe“ vorliegen. Diese müssen für das Unternehmen als unzumutbar gelten. Die Rechtsprechung besagt in diesem Fall, dass diese beiden Punkte erfüllt sein müssen, damit die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar gilt:

Es liegt ein Sachverhalt vor, der eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber an sich rechtfertigt (Arbeitszeitbetrug, beharrliche Arbeitsverweigerung)

Die Interessenabwägung (negative, betriebliche oder wirtschaftliche Auswirkungen, Wiederholungsgefahr) muss zugunsten des Arbeitgebers ausfallen

Damit die fristlose Kündigung rechtskräftig wird, muss der Arbeitgeber im Vorfeld eine Abmahnung aussprechen und die Möglichkeit einräumen, die Kündigungsgrundlage zu beheben. Weiter darf die fristlose Kündigung vom Arbeitgeber nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntwerden des Fehlverhaltens ausgesprochen werden.

Eine weitere Einschränkung besagt, dass die fristlose Kündigung für den Arbeitgeber das letzte mögliche Mittel darstellt (Ultima-Ratio Prinzip).

Sie haben nach Kündigungseingang immer das Recht, von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen eingehalten wurden.

Kündigung durch den Arbeitgeber – Sprechen Sie uns an

Sie haben eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten und möchten prüfen lassen, ob diese rechtskräftig ist? Dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Als Kanzlei für Arbeitsrecht in Lübeck prüfen wir die Kündigung und beraten Sie in Bezug auf einen möglichen Kündigungsschutz und eine Abfindung.

Bedenken Sie dabei die Frist von drei Wochen ab Kündigungszugang, damit wir Kündigungsschutzklage einreichen und das Arbeitsverhältnis sichern können.